Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vareler Dentaltechnik

1. Allgemeines

Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und zahntechnischen Leistungen gelten ausschliesslich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Vertragsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. der Auftraggeber andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt,wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden.

2. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

3. Entgegennahme / Rügepflichten

3.1 Der Auftraggeber hat die zahntechnischen Leistungen sofort nach Empfang auf Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen.Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.

3.2 Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Leistung zu rügen. Offensichtliche Passungenauigkeiten sind unverzüglich nach Empfang der Arbeit unter Vorlage der Ersatzmodelle zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.

3.3. Sofern die zahntechnische Leistung an einen Verbraucher weiterveräussert wurde und der Verbraucher Sachmängel rügt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Mängelrüge des Verbrauchers zu informieren, damit der Auftragnehmer Gelegenheit erhält, zeitnah die Begründetheit der Sachmängelrüge zu überprüfen.

4. Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

4.1 Falls der Auftraggeber Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) beigestellt hat, trägt der Auftraggeber das Risiko dafür, dass die beigestellten Materialien oder Zubehörteile für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Das gleiche gilt für die vom Auftraggeber gefertigten und beigebrachten Modelle.

4.2. Bei Vorliegen eines Sachmangels oder Lieferung einer anderen Sache ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Diese Frist muss mindestens 14 Tage betragen.

Der Anspruch auf Nacherfüllung beinhaltet:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, sind nach Wahl des Auftragnehmers von ihm unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen.

4.3. Falls der Auftraggeber die Leistung als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste, oder der Verbraucher den Preis gemindert hat, bedarf es der in Ziffer 6.2. genannten Frist zur Nacherfüllung nicht. Die Fristsetzung kann ebenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich sein.

4.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß den Ziffern 6.5 und 6.6. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das gleiche gilt, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Sofern es sich um lediglich unerhebliche Mängel handelt, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Bei unerheblichen Mängeln kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß den Ziffern 6.5. und 6.6. – lediglich die Vergütung mindern.

4.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Schadensersatz statt Leistung wird im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.6. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haftet der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der Ziffer 8 dieser Bedingungen.

4.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Soweit die Voraussetzungen des § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) erfüllt sind, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen.

4.8. Weitergehende oder andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

5. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

5.1. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet oder bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

6.1.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang – für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und

– nach dem Produkthaftungsgesetz
– bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und
– bei der übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und
– bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, auch durch Erfüllungsgehilfen.

6.2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen
– wenn er ausdrücklich oder schlüssig eine qualifizierte Vertrauensstellung im Hinblick auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens übernommen hat und
– wenn und soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar abweicht und wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist. In diesen Fällen wird die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

6.3. Tritt – ohne dass ein Fall der Ziffern 8.1. und 8.2. vorliegt – infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug oder Unmöglichkeit begründet ist, werden Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln, so verbleibt es bei der Haftung des Auftragnehmers gemäß der Ziffer 6.5. dieser Bedingungen.

7. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnungsrecht

Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen im Eigentum des Auftragnehmers.

8.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und erkannt wird.

8.3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

8.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau- der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf den Auftragnehmer auch tatsächlich übergehen.

8.5. Die Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Auftragnehmer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

8.6. a) Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – an den Auftragnehmer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Auftragnehmer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Werte seiner Rechte an der Ware zu. Erwirbt der Auftraggeber aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Werklohnansprüche gegen Dritte, so tritt er diese schon jetzt in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

c) Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Auftragnehmers sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Auftragnehmer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Auftragnehmer weiter.

d) Der Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

8.7. Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesem Fall wird der Auftragnehmer hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

8.8. übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Aufraggebers oder eines durch die übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.9. Der Auftragnehmer kann sich aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Varel, den 29.Juli 2009